§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen “Schützenverein der Gemeinde Lindern e.V.”.
Er hat seinen Sitz in 49699 Lindern, Am Schützenplatz und ist unter VR150054 im Vereinsregister beim AG Oldenburg eingetragen. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Erhaltung und Pflege von Schützentradition und Schützenbrauchtum. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§3 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lindern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist gültig, wenn derselbe in zwei zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlungen, welche mindestens 8 Tage auseinander liegen, und von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Zu allen übrigen Beschlüssen ist eine einfache Stimmmehrheit erforderlich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
§4 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
- a.) ordentliche (aktive) Mitglieder (ab 18 Jahren)
- b.) jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahren)
- c.) außerordentliche (passive) Mitglieder
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglieder können alle natürlichen Personen (männliche und weibliche) werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Jedes neue Mitglied ist verpflichtet, sich durch eine Beitrittserklärung, die Vereinssatzung anzuerkennen und zu achten.
§5 Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorsitzenden. Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Das austretende Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages bis zum Ablauf des Kalenderjahres verpflichtet.
§6 Ausschluss der Mitgliedschaft
Auf Antrag eines Mitgliedes kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:
- a.) Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
- b.) Gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft
- c.) Begehen ehrenrühriger Handlungen
- d.) Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren. Das Mitglied kann über den Beschluss des Vorstandes die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung – einfache Stimmmehrheit – ist endgültig.
§7 Haftung
Jedes ordentliche Mitglied haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins im Verhältnis zur Mitgliederzahl in gleichen Teilen.
§8 Beiträge
Der jährliche Beitrag und die Höhe des Beitrags werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Zahlung der beschlossenen Beiträge sind die Mitglieder verpflichtet.
§9 Organe
Die Organe des Schützenvereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der erweiterte Vorstand
- Der Vorstand
§10 Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schießwart
- dem Schriftführer
Jeweils drei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder, unter ihnen der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der vereinsinterne Vorstand besteht aus:
- Den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstandes,
- bis zu sieben Beisitzern als beratende Mitglieder.
Der vertretungsberechtigte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Wahl sämtlicher vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Der vertretungsberechtigte Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.
Dabei wird der erste Vorsitzende und der Schriftführer bei der ersten Wahl für 2 Jahre gewählt und danach jeweils für 4 Jahre. Die übrigen vertretungsberechtigten Vorstandmitglieder werden bei der ersten Wahl sofort für vier Jahre gewählt. Somit ist sichergestellt, dass jeweils nur ein Teil des Vorstandes zu wählen ist.
Der vertretungsberechtigte Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, wird der Verein bis zur Neuwahl vom verbleibenden Vorstand vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, den Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl durch eine geeignete Person zu besetzen.
Zur Erhebung von Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Wiederwahl ist zulässig.
Nichtmitglieder sind von der Wählbarkeit in Vereinsorgane ausgeschlossen.
§11 Kassenprüfer/innen
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Grundsätzlich scheidet jährlich ein Kassenprüfer/in aus seinem/ihrem Amt aus. Ein Kassenprüfer/in rückt entsprechend nach. Eine direkte Wiederwahl ist unzulässig. Sie haben vor dem Kassenabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und in der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
§12 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim vertretungsberechtigten Vorstand beantragen.
Der Termin wird vom vertretungsberechtigten Vorstand bestimmt.
Die Einberufung erfolgt durch den vertretungsberechtigten Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch Bekanntmachung in der Münsterländischen Tageszeitung. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet worden ist.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
§13 Wahlen
Gewählt wird durch Handaufheben. Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen.
§14 Geschäftsordnung
In einer Geschäftsordnung werden weitere Angelegenheiten des Vereins geregelt. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Über den Inhalt der Geschäftsordnung beschließt der erweiterte Vorstand.
Lindern, 16.09.2016
gez. DER VORSTAND