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Satzung des Schützenvereins der Gemeinde Lindern e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Schützenverein der Gemeinde Lindern e.V.". Er hat seinen Sitz in 49699 Lindern. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Schießsport.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an karitative Einrichtungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§4 Eintritt und Austritt der Mitglieder

Mitglied im Verein kann jede Person werden, die in der Gemeinde Lindern seinen Wohnsitz hat. Über die Aufnahme entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand. Gründe seiner Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden. Mit Genehmigung des vertretungsberechtigten Vorstandes können auch außerhalb der Gemeinde Lindern wohnende Personen Mitglied im Verein werden. Der Austritt aus dem Verein ist nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Aus wichtigem Grund kann eine Person aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der vertretungsberechtigte Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Die Gründe für den Ausschluss sind dem Betroffenen auf Verlangen mitzuteilen. Die ausscheidenden Mitglieder oder ausgeschlossenen Mitglieder sind verpflichtet, ihren Mitgliedsbeitrag für das Austrittsjahr zu entrichten.

§5 Beiträge

Von den Mitgliedern ist ein Beitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist jeweils zum 01.04. eines Kalenderjahres fällig.

§6 Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • dem Oberschießmeister.
Jeweils drei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder, unter ihnen der erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der vereinsinterne Vorstand besteht aus:
Den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Vorstandes, bis zu sieben Beisitzern als beratende Mitglieder. Der vertretungsberechtigte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Wahl sämtlicher vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Der vertretungsberechtigte Vorstand wird auf vier Jahre gewählt. Dabei wird der erste Vorsitzende und der Schriftführer bei der ersten Wahl für 2 Jahre gewählt und danach jeweils für 4 Jahre. Die übrigen vertretungsberechtigten Vorstandmitglieder werden bei der ersten Wahl sofort für vier Jahre gewählt. Somit ist sichergestellt, dass jeweils nur ein Teil des Vorstandes zu wählen ist.
Der vertretungsberechtigte Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, wird der Verein bis zur Neuwahl vom verbleibenden Vorstand vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, den Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl durch eine geeignete Person zu besetzen. Nichtmitglieder sind von der Wählbarkeit in Vereinsorgane ausgeschlossen.

§7 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim vertretungsberechtigten Vorstand beantragen. Der Termin wird vom vertretungsberechtigten Vorstand bestimmt. Die Einberufung erfolgt durch den vertretungsberechtigten Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch Bekanntmachung in der Münsterländischen Tageszeitung. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bezeichnet worden ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

§8 Beurkundung der Beschlüsse

Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Satzungsänderung/Auflösung

Für einen Beschluss, der eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.


Lindern, den 22. September 2000
gez. DER VORSTAND

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